Gewerbe anmelden

Gewerbe anmelden in Österreich: Voraussetzungen, Ablauf und Behörden

Wer einer Tätigkeit nachgeht, die unter die Gewerbeordnung fällt, braucht dafür eine aufrechte Gewerbeberechtigung.

Worum es geht: Gewerbe anmelden in Österreich

Wer einer Tätigkeit nachgeht, die unter die Gewerbeordnung fällt, braucht dafür eine aufrechte Gewerbeberechtigung. Das gilt für Selbstständige mit gewerblicher Tätigkeit unabhängig davon, ob sie diese nebenberuflich oder im Hauptberuf ausüben – an der Anmeldung führt kein Weg vorbei.

Laut Wirtschaftskammer Österreich (WKO) erlangt man die Gewerbeberechtigung mit einer formlosen Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde, sofern alle Voraussetzungen nachgewiesen werden. Entscheidend ist, ob ein freies oder ein reglementiertes Gewerbe vorliegt: Davon hängt ab, welche Nachweise Sie bei der Anmeldung brauchen und wie aufwendig das Verfahren ist. Dieser rote Faden – allgemeine Voraussetzungen, Art des Gewerbes, zuständige Behörde und Ablauf – zieht sich durch die folgenden Abschnitte.

Wichtige Fakten zur Gewerbeanmeldung in Österreich

Kosten der Anmeldung
kostenlos
Formalität der Anmeldung
formlos möglich
Zuständige Behörde
Bezirksverwaltungsbehörde oder Magistrat (je nach Standort)
Automatische Mitgliedschaft
WKO-Mitgliedschaft entsteht automatisch

Wer ein Gewerbe anmelden darf

Das für Gewerberecht zuständige Bundesministerium (bmwet.gv.at) nennt drei allgemeine Voraussetzungen, die bei jeder Gewerbeanmeldung erfüllt sein müssen: österreichische Staatsbürgerschaft, EU-/EWR-Staatsangehörigkeit oder Schweizer Staatsangehörigkeit – unter bestimmten Voraussetzungen können auch Drittstaatsangehörige eine Gewerbeberechtigung erlangen. Dazu kommen die Eigenberechtigung, zu der etwa ein Mindestalter von 18 Jahren zählt, und das Fehlen von Ausschließungsgründen, etwa bestimmter Finanzstrafdelikte oder einer gerichtlichen Verurteilung.

Diese allgemeinen Voraussetzungen gelten für alle Gewerbe. Bei reglementierten Gewerben kommen die besonderen Voraussetzungen hinzu, die weiter unten beschrieben werden. Wer unsicher ist, ob ein Ausschließungsgrund entgegensteht, sollte das vorab mit der Gewerbebehörde klären – geprüft wird dieser Umstand im Verfahren ohnehin.

Freies oder reglementiertes Gewerbe?

Die österreichische Gewerbeordnung (GewO) legt fest, welche Tätigkeiten frei und welche reglementiert sind. Ein freies Gewerbe lässt sich laut AMS in Österreich ohne Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis anmelden und ausüben: Für die Anmeldung sind keine Prüfungen, Meistertitel oder fachlichen Nachweise nötig, es müssen nur die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein. Nach der AMS-Aufstellung zählen etwa Änderungsschneiderei, Tankstellenbetrieb, Entrümpelung (Räumung durch Entfernung wertlosen Gutes), Erzeugung von Baumaterialien, Fahrradtechnik, Friedhofsgärtnerei, Werbeagentur-Betrieb und die Tätigkeit als Pharmareferent_in zu den freien Gewerben.

Reglementierte Gewerbe verlangen dagegen verpflichtende Befähigungsnachweise für die Anmeldung, zum Beispiel eine abgeschlossene Ausbildung, eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung. Das AMS nennt als Beispiele Inkassoinstitute, Kosmetik (Schönheitspflege), Gastgewerbe, Lebens- und Sozialberatung, Florist_in, Reisebüros, Uhrmacher_in und Zahntechnik.

Ein Sonderfall zeigt, dass die Einordnung nicht das ganze Bild ergibt: Das Gewerbe „Pharmareferent_in“ ist frei, für die Anmeldung ist kein Befähigungsnachweis erforderlich – für die Ausübung muss aber die gesetzlich vorgeschriebene Pharmareferentenprüfung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) erfolgreich absolviert werden. Auch bei anderen freien Gewerben können daher für die Ausübung besondere Anforderungen gelten.

Freie vs. reglementierte Gewerbe in Österreich

Anforderungen zur Anmeldung
Keine Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise erforderlich
Beispiele für freie Gewerbe
Änderungsschneiderei, Tankstellenbetrieb, Entrümpelung, Werbeagentur-Betrieb, Pharmareferent_in
Anforderungen zur Anmeldung
Verpflichtende Befähigungsnachweise (z. B. Ausbildung, Meisterprüfung)
Beispiele für reglementierte Gewerbe
Kosmetik, Gastgewerbe, Reisebüros, Florist_in, Zahntechnik, Inkassoinstitute

Befähigungsnachweis und gewerberechtlicher Geschäftsführer

Für jedes reglementierte Gewerbe (§ 94 GewO 1994) legen entsprechende Verordnungen die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen fest, um den erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, muss die Behörde anhand der beizubringenden Unterlagen über bisherige Ausbildung und Tätigkeiten prüfen, ob die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen. Fällt die Beurteilung positiv aus, stellt die Behörde die individuelle Befähigung nach § 19 GewO 1994 fest – allenfalls eingeschränkt auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes.

Kann ein Einzelunternehmer den Befähigungsnachweis nicht selbst erbringen, muss er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer mit Befähigungsnachweis bestellen (zu einer Abweichung bei den Rauchfangkehrern siehe § 122 Abs. 1 GewO). Bei juristischen Personen, etwa Kapitalgesellschaften, und bei eingetragenen Personengesellschaften ist jedenfalls ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen, der den Befähigungsnachweis erbringt.

Für die Person der gewerberechtlichen Geschäftsführung stellt das Ministerium ein Muster der Erklärung gemäß § 39 zur Verfügung – in einer Online-Version für Verfahren im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und in einer Offline-Version für Verfahren außerhalb von GISA.

Welche Behörde ist zuständig?

Für die Entgegennahme von Gewerbeanmeldungen ist jene Gewerbebehörde zuständig, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Gewerbestandort liegt. Entscheidend ist also nicht der Wohnsitz, sondern der Standort, von dem aus das Gewerbe ausgeübt werden soll.

In der Regel ist das die Bezirksverwaltungsbehörde. In Städten mit eigenem Statut ist der Magistrat zuständig; in Wien je nach Gewerbe entweder das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63. Wer den Gewerbestandort noch nicht endgültig festgelegt hat, sollte diesen Punkt vor der Anmeldung klären.

Anmeldung: persönlich, schriftlich oder online

Die Anmeldung kann persönlich, schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Gewerbebehörde erfolgen, etwa über das Unternehmensserviceportal (USP) oder direkt über das Online-GISA-Verfahren „Gewerbeanmeldung“. Sie muss das Gewerbe und den Gewerbestandort genau bezeichnen. Wie das Ministerium festhält, ist die Gewerbeanmeldung kostenlos.

Ein Formularzwang besteht nicht: Die Anmeldung ist formlos möglich. Wichtig ist, das gewünschte Gewerbe eindeutig zu benennen und den Standort korrekt anzugeben. Welche Unterlagen und Nachweise zusätzlich nötig sind, hängt davon ab, ob ein freies oder ein reglementiertes Gewerbe vorliegt.

Ablauf bis zum GISA-Eintrag

Liegen alle Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes vor, werden Sie im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingetragen und von dieser Eintragung verständigt. Der GISA-Eintrag ist damit der sichtbare Abschluss des Anmeldeverfahrens.

Bei den in § 95 GewO 1994 genannten Gewerben prüft die Gewerbebehörde zusätzlich die Zuverlässigkeit. Dadurch kann sich das Verfahren bei diesen Gewerben verlängern. Eine übersichtliche Zusammenstellung zur Unternehmensgründung hält fest, dass freie Gewerbe – die nur die allgemeinen Voraussetzungen erfordern – sofort nach der Anmeldung ausgeübt werden können, während reglementierte Gewerbe zusätzliche Nachweise verlangen. Wann die gewerbliche Tätigkeit genau beginnen kann, ist daher immer im Zusammenhang mit der Art des Gewerbes und dem Stand des Verfahrens zu beurteilen.

Ablauf der Gewerbeanmeldung in Österreich

  1. 1. Gewerbestandort festlegenDer Standort ist entscheidend – nicht der Wohnsitz.
  2. 2. Zuständige Behörde ermittelnBezirksverwaltungsbehörde (bzw. Magistrat in Städten mit Statut, MA 63 in Wien).
  3. 3. Anmeldung vornehmenFormlos möglich per Online (GISA), schriftlich oder persönlich.
  4. 5. GISA-Eintrag erfolgtErfolgreiche Anmeldung führt zur Eintragung im GISA-System.

Nach der Anmeldung: Meldepflichten und Mitgliedschaft

Mit dem Start der Selbstständigkeit kommen weitere Pflichten: Die Anmeldung bei der SVS und die Meldung beim Finanzamt sind verpflichtend, die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) entsteht automatisch. Diese Meldeschritte sollten unmittelbar nach der Gewerbeanmeldung erledigt werden.

Ein freies Gewerbe kann laut AMS auch neben einer Anstellung betrieben werden. Wer diesen Weg wählt, muss jedoch den Arbeitsvertrag auf Konkurrenzklauseln prüfen, um nicht mit arbeitsvertraglichen Verpflichtungen in Konflikt zu geraten.

Als nächsten Schritt lohnt sich ein Blick auf die Fördermöglichkeiten des AMS für Unternehmensgründungen. Dort gibt es auch weiterführende Informationen für Personen, die den Schritt in die Selbstständigkeit planen.

Pflichten nach der Gewerbeanmeldung

  • Meldung bei der SVSPflicht, unmittelbar nach der Anmeldung
  • Meldung beim FinanzamtVerpflichtend, zeitnah nach Anmeldung
  • Prüfung des Arbeitsvertrags auf KonkurrenzklauselnErforderlich, wenn das Gewerbe neben einer Anstellung betrieben wird
  • Beratung und Fördermöglichkeiten prüfenÜber AMS und WKO verfügbar

Quellen

  1. wko.at/gruendung/gewerbeanmeldung-ueberblick
  2. wko.at/gruendung/voraussetzungen-erlangung-gewerbeberechtigung
  3. gisa.gv.at/online-gewerbeanmeldung
  4. bmwet.gv.at/Themen/Unternehmen/Gewerbe/Gewerbeanmeldung.html
  5. ams.at/arbeitsuchende/topicliste/freie-gewerbe
  6. steuerexperten.at/unternehmensgruendung-oesterreich-schritt-fuer-schritt
  7. wko.at/sbg/gruenden/wurzinger-basics-unternehmensgruendung.pdf
  8. wien.bic.at/berufsinformation.php