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Befähigungsnachweis und Gewerbearten: Was Gründer prüfen müssen

Die Gewerbeordnung 1994 unterscheidet zwei Gruppen gewerblicher Tätigkeiten: jene mit Befähigungsnachweis und jene ohne.

Gewerbeart zuerst klären: frei oder reglementiert?

Die Gewerbeordnung 1994 unterscheidet zwei Gruppen gewerblicher Tätigkeiten: jene mit Befähigungsnachweis und jene ohne. Die Einordnung steht vor jeder Anmeldung fest, denn sie entscheidet, ob eine Prüfung, eine Meister- oder Befähigungsprüfung oder eine abgeschlossene Ausbildung vorzulegen ist – oder nur die allgemeinen Voraussetzungen. Reglementierte Gewerbe verlangen einen Befähigungsnachweis; freie Gewerbe dürfen ohne Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen ausgeübt werden.

Grundlage sind die Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe und die Liste reglementierter Gewerbe des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus; § 94 GewO 1994 zählt die reglementierten Gewerbe auf. Die Liste der freien Gewerbe erhebt ausdrücklich keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wer eine neue Tätigkeit als freies Gewerbe anmelden will, muss deshalb prüfen, dass sie nicht in Tätigkeiten eingreift, die einem reglementierten Gewerbe vorbehalten sind.

Die Klärung vor der Anmeldung hat einen praktischen Grund: Grundsätzlich darf ein Gewerbe schon aufgrund der Anmeldung ausgeübt werden. Bei einzelnen Gewerben beginnt die Ausübung erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheides über das Vorliegen der Voraussetzungen (siehe Abschnitt „Anmeldung bei der Gewerbebehörde“).

Freie vs. reglementierte Gewerbe: Unterschiede im Befähigungsnachweis

Befähigungsnachweis erforderlich?
Nein (freie Gewerbe)
Befähigungsnachweis erforderlich?
Ja (reglementierte Gewerbe)
Prüfung oder Ausbildung nötig?
Nein
Prüfung oder Ausbildung nötig?
Ja (z. B. Meisterprüfung, Befähigungsprüfung)
Beispiel für freies Gewerbe
Werbeagentur
Beispiel für reglementiertes Gewerbe
Tischler

Freie Gewerbe: Start ohne Befähigungsnachweis – aber Ausnahmen prüfen

Ein freies Gewerbe lässt sich ohne Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis anmelden und ausüben. Für die Anmeldung braucht es keine Prüfungen, keine Meistertitel und keine fachlichen Nachweise – nur die allgemeinen Voraussetzungen der Gewerbeanmeldung sind zu erfüllen.

Typische freie Gewerbe sind etwa Änderungsschneiderei, Betrieb einer Tankstelle, Entrümpelung, Erzeugung von Baumaterialien, Fahrradtechnik, Friedhofsgärtnerei und Werbeagentur. Ein freies Gewerbe kann auch neben einer Anstellung geführt werden; dann ist der Arbeitsvertrag auf Konkurrenzklauseln zu prüfen.

Ausnahmen betreffen die Ausübung, nicht die Anmeldung: Beim freien Gewerbe „Pharmareferent_in“ ist für die Anmeldung kein Befähigungsnachweis nötig, für die Ausübung aber die erfolgreiche, gesetzlich vorgeschriebene Pharmareferentenprüfung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) zwingend.

Reglementierte Gewerbe: Hier wird der Befähigungsnachweis Pflicht

Bei reglementierten Gewerben ist der Befähigungsnachweis für die Anmeldung verpflichtend. In der Regel sind eine abgeschlossene Ausbildung, eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung nachzuweisen. Reglementierte Gewerbe sind etwa Tischler, Metalltechnik und Ingenieurbüros (§ 94 GewO 1994) sowie Kosmetik (Schönheitspflege), Gastgewerbe, Lebens- und Sozialberatung, Florist_in, Reisebüros, Uhrmacher_in, Zahntechnik und Inkassoinstitute.

Unter den reglementierten Gewerben gibt es verbundene Gewerbe, die die Gewerbeordnung ausdrücklich so bezeichnet – etwa Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau sowie Metalltechnik für Land- und Baumaschinen. Bei verbundenen Gewerben dürfen Leistungen des jeweils anderen Gewerbes ohne zusätzlichen Befähigungsnachweis erbracht werden.

Reglementierte Gewerbe mit besonderer Befähigungspflicht

  1. TischlerMeisterprüfung oder Befähigungsprüfung
  2. IngenieurbürosBefähigungsprüfung oder abgeschlossene Ausbildung
  3. ZahntechnikBefähigungsprüfung nach § 94 GewO 1994
  4. ReisebüroBefähigungsnachweis gemäß Gesetz
  5. Florist_inFachausbildung oder Befähigungsprüfung

Befähigungsnachweis erbringen: Prüfungen, Ausbildung und fachliche Erfahrung

Der Befähigungsnachweis belegt, dass der Gewerbetreibende alle fachlichen und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um das Gewerbe selbstständig auszuüben. Er umfasst daher nicht nur die fachliche, sondern auch die kaufmännisch-rechtliche Seite.

Die praktische Erbringung erfolgt meist über Prüfungen: Eine abgeschlossene einschlägige Ausbildung, eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung kommen in Betracht. Die konkreten Zugangsvoraussetzungen sind für jedes reglementierte Gewerbe gesondert in Verordnungen festgelegt; eine einheitliche Anforderung für alle reglementierten Gewerbe gibt es nicht.

Neben dem Ausbildungsweg kann einschlägige fachliche und kaufmännische Berufspraxis anerkannt werden – aber nicht automatisch, sondern über das Verfahren der individuellen Befähigung, in dem die Behörde Ausbildung und bisherige Tätigkeiten beurteilt.

Ohne Standardnachweis: individuelle Befähigung oder Teiltätigkeit beantragen

Kann der reguläre Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, kann die Behörde die individuelle Befähigung feststellen (§ 19 GewO 1994). Dazu sind die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise nachzuweisen. Der Antrag kann formlos oder per Formular persönlich, schriftlich oder elektronisch gestellt werden; besondere Fristen gibt es nicht. Er kann gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung oder früher eingebracht werden.

Der Antrag muss das Gewerbe bzw. die Teiltätigkeit genau bezeichnen und Angaben zu Ausbildung, Art und Ausmaß der einschlägigen fachlichen und kaufmännischen Tätigkeiten enthalten; bei gleichzeitiger Anmeldung zusätzlich den Standort der Gewerbeausübung. Bei Bedarf holt die Behörde ein Gutachten der zuständigen Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft (WKO) ein.

Die Feststellung kann auf eine Teiltätigkeit beschränkt werden, wenn die Befähigung nur für diesen Teil des Gewerbes vorliegt – das Tischlergewerbe kann etwa auf Montagetätigkeit eingeschränkt werden. Bei bestimmten Gewerben ist keine Feststellung der individuellen Befähigung im vollen Umfang möglich, etwa bei den Baumeister- und Holzbau-Meistergewerben; dort führt der Weg über den regulären Nachweis oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer. Die Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen und Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Zuständig ist die Gewerbebehörde am Gewerbestandort: die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat und in Wien die MA 63. Wird die Feststellung nicht zusammen mit einer gleichzeitigen Gewerbeanmeldung beantragt, ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers liegt.

Gewerberechtlicher Geschäftsführer: Wenn der Gründer den Nachweis nicht selbst erbringt

Kann ein Einzelunternehmer den Befähigungsnachweis nicht selbst erbringen, muss er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer mit Befähigungsnachweis bestellen. Beim Einzelunternehmen gibt es daher die Wahl: eigener Nachweis oder Bestellung einer befähigten Person.

Bei juristischen Personen – etwa Kapitalgesellschaften – und bei eingetragenen Personengesellschaften ist jedenfalls ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen, der den Befähigungsnachweis erbringt. Das betrifft die Rechtsformen OG, KG, GmbH und AG: Die Gesellschaft selbst kann den Nachweis nicht erbringen; die bestellte Person erbringt ihn stellvertretend für sie.

Für die Erklärung zur Person der gewerberechtlichen Geschäftsführung nach § 39 GewO gibt es Muster – eine Online-Version für Verfahren im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und eine Offline-Version für Verfahren außerhalb von GISA. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gilt bei Rauchfangkehrern (§ 122 Abs. 1 GewO).

Anmeldung bei der Gewerbebehörde: Ablauf, Zuständigkeit und Startzeitpunkt

Zuständig für die Entgegennahme der Gewerbeanmeldung ist die Gewerbebehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Gewerbestandort liegt: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft), in Städten mit eigenem Statut der Magistrat und in Wien je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63. Die Anmeldung ist persönlich, schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise möglich, etwa über das Unternehmensserviceportal (USP) oder direkt über das GISA-Verfahren „Gewerbeanmeldung“. Sie muss Gewerbe und Gewerbestandort genau bezeichnen; die Anmeldung selbst ist kostenlos, die Eintragung erfolgt in GISA.

Grundsätzlich sind alle Gewerbe Anmeldungsgewerbe: Sind die Voraussetzungen erfüllt, darf das Gewerbe bereits aufgrund der Gewerbeanmeldung ausgeübt werden. Bei bestimmten Gewerben beginnt die Ausübung erst nach Rechtskraft eines Feststellungsbescheides über das Vorliegen der Voraussetzungen – dazu zählen Baumeister, Brunnenmeister, Chemische Laboratorien, Elektrotechnik, Pyrotechnikunternehmen, Gas- und Sanitärtechnik, Herstellung von und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften, Inkassoinstitute, Reisebüros, Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), Sprengungsunternehmen, Vermögensberatung, Waffengewerbe und Holzbau-Meister.

Bei den in § 95 GewO 1994 genannten Gewerben prüft die Gewerbebehörde zusätzlich die Zuverlässigkeit.

Ablauf der Gewerbeanmeldung und Befähigungsnachweis

  1. Schritt 1: Gewerbeart klären – frei oder reglementiert?Grundlage: Bundeseinheitliche Liste der freien und reglementierten Gewerbe
  2. Schritt 2: Bei reglementierten Gewerben Befähigungsnachweis erbringenÜber Ausbildung, Meisterprüfung oder individuelle Befähigung
  3. Schritt 3: Anmeldung bei der zuständigen GewerbebehördeBezirkshauptmannschaft, Magistrat oder MA 63 (je nach Standort)
  4. Schritt 4: Bei bestimmten Gewerben: Rechtskraft des Feststellungsbescheides abwartenZ. B. Baumeister, Chemische Laboratorien, Arzneimittelherstellung
  5. Schritt 5: Meldepflichten erfüllen (SVS, Finanzamt)Verpflichtend nach Anmeldung

Zuständige Behörden für Gewerbeanmeldung in Österreich

Bezirkshauptmannschaft
Zuständig für Bezirke ohne Statut
Magistrat (Statutarstädte)
Zuständig in Städten mit eigenem Statut
MA 63 (Wien)
Zuständig für Wien je nach Gewerbe

Checkliste: Voraussetzungen und nächste Schritte für Gründer

Neben der fachlichen Qualifikation sind die allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen: Eigenberechtigung, etwa ein Alter von mindestens 18 Jahren, und österreichische, EU-/EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit; Drittstaatsangehörige benötigen unter bestimmten Voraussetzungen einen gültigen Aufenthaltstitel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Nahe Familienangehörige von EU-/EWR-Bürgern mit Aufenthaltsberechtigung in einem EU-/EWR-Staat dürfen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Gewerbe ausüben.

Es dürfen keine Gewerbeausschlussgründe vorliegen. Dazu zählen gerichtliche Verurteilungen wegen bestimmter Delikte unabhängig vom Strafausmaß – etwa betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, organisierte Schwarzarbeit, betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen – sowie eine Freiheitsstrafe über drei Monate oder eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen bei sonstigen strafbaren Handlungen. Bei Finanzvergehen greift der Ausschluss ab einer Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder wenn neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe wegen Schmuggel, Abgabenhehlerei oder Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben verhängt wird. Für das Gastgewerbe sind auch Verurteilungen wegen bestimmter Suchtgiftdelikte unabhängig vom Strafausmaß ein Gewerbeausschlussgrund.

Auch Insolvenz kann ausschließen: bei rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens, solange in der Insolvenzdatei noch Einsicht in den Insolvenzfall gewährt wird; das gilt ebenso, wenn die anmeldende Person maßgeblichen Einfluss auf ein insolventes Unternehmen hatte. Von den Gewerbeausschlussgründen der Vorstrafe und der Insolvenz kann die Bezirksverwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachsicht erteilen.

Nach der Anmeldung folgen die Meldepflichten: Die Anmeldung bei der SVS und beim Finanzamt ist verpflichtend, die WKO-Mitgliedschaft entsteht automatisch.

Voraussetzungen und nächste Schritte für Gründer

  • Mindestalter: 18 JahreErfüllt
  • Staatsangehörigkeit: österreichisch, EU-/EWR- oder SchweizerErfüllt
  • Gültiger Aufenthaltstitel (für Drittstaatsangehörige)Erforderlich bei bestimmten Voraussetzungen
  • Keine Gewerbeausschlussgründe (z. B. Straftaten, Insolvenz)Prüfen erforderlich
  • Anmeldung bei SVS und Finanzamt verpflichtendPflicht
  • WKO-Mitgliedschaft entsteht automatischAutomatisch

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