Checklisten
Gewerbeanmeldung in Österreich vorbereiten: Checkliste für die Behörde
Drei Merkmale entscheiden, ob angemeldet werden muss: Die Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt – also selbstständig, regelmäßig und mit Ertragsabsicht –, sie ist erlaubt, und es liegt keine Ausnahme…
Ist Ihre Tätigkeit überhaupt ein Gewerbe?
Drei Merkmale entscheiden, ob angemeldet werden muss: Die Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt – also selbstständig, regelmäßig und mit Ertragsabsicht –, sie ist erlaubt, und es liegt keine Ausnahme vor. Die Ausnahmen sind in § 2 Gewerbeordnung 1994 aufgezählt. Jede Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, ist anzeigepflichtig und darf erst nach der Anmeldung ausgeübt werden.
Als klassische Nicht-Gewerbe nennt wien.gv.at Land- und Forstwirtschaft, Privatunterricht und Gesundheitsberufe. Wer unsicher ist, ob die eigene Tätigkeit unter die Gewerbeordnung fällt, prüft die Ausnahmen des § 2 Gewerbeordnung 1994 und vergleicht mit der Gewerbeliste; auf bmwet.gv.at findet sich der Hinweis, dass für jede der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit eine aufrechte Gewerbeberechtigung erforderlich ist.
Persönliche Voraussetzungen vor dem Behördenweg klären
Die allgemeinen Voraussetzungen lassen sich vorab Punkt für Punkt abhaken: Mindestalter 18 Jahre beziehungsweise Eigenberechtigung, österreichische, EU-/EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit. Drittstaatsangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Gewerbeberechtigung erlangen, benötigen dafür aber ein Aufenthaltsrecht.
Ausgeschlossen ist die Anmeldung bei bestimmten gerichtlichen Verurteilungen, bei Finanzstrafdelikten und bei Insolvenzverfahren. Liegt ein solcher Ausschließungsgrund vor, besteht die Möglichkeit der Nachsicht vom Gewerbeausschluss; ob sie im Einzelfall erteilt wird, ist eine Entscheidung der Behörde, die vor der Anmeldung geklärt werden sollte.
Reglementiertes Gewerbe: Befähigungsnachweis oder gewerberechtlicher Geschäftsführer
Für reglementierte Gewerbe nach § 94 GewO 1994 legen Verordnungen die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen fest, mit denen der Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, prüft die Behörde anhand der beizubringenden Unterlagen über die bisherige Ausbildung und Tätigkeiten, ob die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen; bei positiver Beurteilung stellt sie die individuelle Befähigung nach § 19 GewO 1994 fest, allenfalls eingeschränkt auf Teiltätigkeiten.
Kann ein Einzelunternehmer den Befähigungsnachweis nicht selbst erbringen, muss er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer mit Befähigungsnachweis bestellen – eine Abweichung gilt bei Rauchfangkehrern nach § 122 Abs. 1 GewO. Bei juristischen Personen, etwa Kapitalgesellschaften, und bei eingetragenen Personengesellschaften ist jedenfalls ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen, der den Befähigungsnachweis erbringt. Die Erklärung gemäß § 39 zur Person der gewerberechtlichen Geschäftsführung gibt es als Online-Muster für Verfahren im GISA und als Offline-Muster für Verfahren außerhalb des GISA.
Zuständige Gewerbebehörde am Gewerbestandort finden
Zuständig ist jene Gewerbebehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Gewerbestandort liegt. Das ist die Bezirksverwaltungsbehörde; in Städten mit eigenem Statut übernimmt diese Aufgabe der Magistrat. In Wien ist je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 zuständig.
Anmeldeweg wählen: online über GISA oder klassisch bei der Behörde
Die Anmeldung kann persönlich, schriftlich sowie in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, etwa über das Unternehmensserviceportal (USP) oder direkt über das Online-GISA-Verfahren „Gewerbeanmeldung“. Im GISA lassen sich nach Angaben der WKO auch Standortverlegungen vornehmen und Gewerbe zurücklegen.
Im Online-Formular von wien.gv.at ist auswählbar, ob das Formular mit oder ohne ID Austria genutzt wird. Eine unmittelbare elektronische Eintragung im GISA ist nur bei Verwendung der ID Austria oder des EU-Logins möglich; das Formular kann aber auch ohne ID Austria abgesendet werden.
Wer die Postwege vermeiden will, braucht also die Daten des Unternehmens sowie Bezeichnung und Standort des Gewerbes zur Hand und entscheidet zu Beginn, ob mit ID Austria sofort im GISA eingetragen wird oder ob die Anmeldung klassisch eingebracht wird.
Schritt-für-Schritt-Anleitung: Gewerbeanmeldung über GISA
- Zuständige Behörde ermitteln (Bezirksverwaltungsbehörde oder Magistrat)
- Online-Formular auf gisa.gv.at öffnen
- Mit ID Austria oder EU-Login anmelden (für sofortige Eintragung)
- Gewerbe, Standort und notwendige Beilagen eingeben und hochladen
- Anmeldung absenden und Bestätigung speichern
Anmeldewege im Überblick: Online vs. klassisch
- Online über GISA
- Schnell, papierlos, automatische Eintragung bei ID Austria/EU-Login
- Klassisch bei der Behörde
- Erfordert Postweg, längere Bearbeitungszeit, handschriftliche Unterschriften
Checkliste für Pflichtangaben und Beilagen
Die Anmeldung muss das Gewerbe und den Gewerbestandort genau bezeichnen. Damit sie gültig ist, sind die Anmeldung selbst und alle erforderlichen Unterlagen – Kopien – zu übermitteln. Welche Beilagen nötig sind, ist je nach Art des Gewerbes unterschiedlich und lässt sich mit dem Online-Assistenten ermitteln; die Unterlagen werden eingescannt und anschließend in das Online-Formular hochgeladen.
Als Beilagen kommen insbesondere Nachweise für reglementierte Gewerbe und – falls erforderlich – die Erklärung gemäß § 39 zur Person der gewerberechtlichen Geschäftsführung in Frage. Hinweise zum Einbringen der Unterlagen stellt die Stadt Wien über den Weg „Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren“ bereit.
Kosten, Beginn der Tätigkeit und Ausnahmen im Blick behalten
Das Verfahren ist kostenlos (§ 333a GewO 1994). Werden alle Voraussetzungen erfüllt, darf das Gewerbe ab dem Tag ausgeübt werden, an dem es angemeldet und der Behörde alle für das Gewerbe erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.
Eine Ausnahme gilt für einige reglementierte Gewerbe sowie für Gewerbe nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz: Diese dürfen erst ausgeübt werden, wenn ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt. Bei den in § 95 GewO 1994 genannten Gewerben überprüft die Gewerbebehörde die Zuverlässigkeit.
Wer vor dem Bescheid bereits Leistungen anbietet oder Verträge abschließt, trägt daher das Risiko, dass die Tätigkeit noch nicht aufgenommen werden durfte.
Wichtige Fakten zur Gewerbeanmeldung in Österreich
- Verfahrenskosten
- kostenlos
- Beginn der Tätigkeit
- ab Anmeldetag mit vollständiger Unterlagenübergabe
- Ausnahme für reglementierte Gewerbe
- erst nach rechtskräftigem Bescheid möglich
Vorteile und Risiken des vorzeitigen Tätigkeitsbeginns
- Vorteile
- Frühzeitige Kundenbindung, Marktpräsenz aufbauen
- Risiken
- Rechtswidrige Tätigkeit ohne rechtskräftigen Bescheid – Bußgelder, Vertragsanfechtung
Datenschutz und offizielle Stellen für die Vorbereitung
Informationen zum Datenschutz und zu den Rechten betroffener Personen stellt wien.gv.at unter „Datenschutzrechtliche Information“ bereit.
Für aktuelle Formulare, Fristen und gewerbespezifische Details vor der Anmeldung sind die offiziellen Seiten maßgeblich: die Gründungsseiten der Wirtschaftskammer Österreich unter wko.at/gruendung/gewerbeanmeldung, das Bundesministerium unter bmwet.gv.at, das Gewerbeinformationssystem Austria unter gisa.gv.at sowie die Amtswege-Seite der Stadt Wien unter wien.gv.at/amtswege/gewerbeanmeldung.