Gewerbe anmelden
Gewerbeberechtigung beantragen: Unterlagen, Fristen und Kosten
Wer ein Gewerbe ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausübt, riskiert ein Verwaltungsstrafverfahren.
Wann Sie eine Gewerbeberechtigung brauchen – und wann ein anderer Weg greift
Wer ein Gewerbe ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausübt, riskiert ein Verwaltungsstrafverfahren. In der Rechtsprechungsdatenbank des RIS ist eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 2. September 1998 dokumentiert, in der genau dieser Vorwurf – Gewerbeausübung ohne erforderliche Gewerbeberechtigung – Gegenstand eines Strafverfahrens war; ausgelöst wurde es durch eine Anzeige der Magistratsabteilung 59. Die Berechtigung ist daher keine bloße Formalität, sondern Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit.
Der Weg dorthin hängt von der Konstellation ab. Die Gemeinde Gaißau führt für die Gewerbeanmeldung im Bereich Personenbetreuung ein eigenes Verfahren mit eigenen erforderlichen Unterlagen: Nachweis der Personaldaten und der Staatsangehörigkeit sowie Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen. Nach Darstellung des Landes Steiermark müssen Gesellschaften sowie Einzelpersonen, die den Befähigungsnachweis nicht selbst erbringen können, eine gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw. einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Ob ein Befähigungsnachweis überhaupt zu erbringen ist, hängt davon ab, ob das Gewerbe reglementiert ist – das Land Steiermark nennt den Befähigungsnachweis ausdrücklich im Zusammenhang mit reglementierten Gewerben. Klären Sie daher zuerst, welches Gewerbe Sie anmelden wollen und ob es reglementiert ist; davon hängt ab, welche Wege für Sie in Frage kommen.
Unterlagen, die in den Quellen tatsächlich vorkommen
Für die Gewerbeanmeldung zur Personenbetreuung nennt die Gemeinde Gaißau zwei Unterlagen: den Nachweis der Personaldaten und der Staatsangehörigkeit sowie die Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (die Gemeinde führt dazu ausdrücklich Ausnahmen an). Wer nicht die österreichische, eine EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt, muss diesen aufenthaltsrechtlichen Nachweis von Anfang an mitdenken.
Für die Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin bzw. eines gewerberechtlichen Geschäftsführers listet das Land Steiermark folgende Unterlagen und Nachweise auf: den Befähigungsnachweis oder eine rechtswirksame Feststellung der Befähigung, die eidesstattliche Erklärung als Beweismittel zum Nachweis des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen sowie die Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführer – letztere in zwei Fassungen, für Onlineverfahren im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und für Verfahren außerhalb von GISA. Für das Online-Formular zur Geschäftsführer-Bestellung werden zusätzlich die GISA-Zahl (Beispiel aus der Quelle: 123456/g/06/07, zu finden am GISA-Auszug sowie in gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen) und die Firmenbuch- bzw. Sozialversicherungsnummer benötigt.
Für Bewerberinnen und Bewerber um eine Gewerbeberechtigung, die dem Verfahren der Einheitlichen Ansprechstelle (EAP) in Wien unterliegen, kommt als weiteres Dokument die Geschäftsordnung hinzu, die der Behörde zur Genehmigung vorzulegen ist. Erfinden Sie darüber hinaus keine Formulare: Welche weiteren Nachweise Ihre Behörde verlangt, ergibt sich aus dem jeweiligen Verfahren – bei GISA-Verfahren etwa aus den dort ausgewiesenen Bescheiden und Verständigungen, deren Nummern Sie im Formular ohnehin angeben müssen.
Wichtige Unterlagen für die Gewerbeanmeldung in Österreich
- Nachweis der Personaldaten und Staatsangehörigkeit
- Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen
- Befähigungsnachweis oder rechtswirksame Feststellung der Befähigung
- Eidesstattliche Erklärung zum Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen
- Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführer (zwei Fassungen)
- GISA-Zahl (z. B. 123456/g/06/07)
- Firmenbuch- oder Sozialversicherungsnummer
- Geschäftsordnung (bei EAP Wien)
Sonderfall gewerberechtlicher Geschäftsführer
Eine gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw. ein gewerberechtlicher Geschäftsführer ist in drei Fallgruppen zu bestellen: Juristische Personen (Gesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften müssen sie immer bestellen, um ein Gewerbe ausüben zu können. Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer brauchen sie, wenn sie die Befähigung für ein reglementiertes Gewerbe nicht selbst nachweisen können – dann muss die bestellte Person den Befähigungsnachweis erbringen. Vorgeschrieben ist die Bestellung auch, wenn die Einzelunternehmerin bzw. der Einzelunternehmer keinen Wohnsitz im Inland hat; dieses Erfordernis entfällt insbesondere für EWR-Staatsangehörige und Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat bzw. in der Schweiz.
Die bestellte Person muss die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllen, eine Staatsangehörigkeit aus Österreich, einem EWR-Vertragsstaat, der Schweiz oder einem anderen Drittstaat mit Aufenthaltstitel aufweisen und einen Wohnsitz im Inland, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz haben. Die Rolle ist mit echter Verantwortung verbunden: Sie wird von der Gewerbeinhaberin bzw. dem Gewerbeinhaber unter Erteilung selbstverantwortlicher Anordnungsbefugnis eingesetzt und ist für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sowie für die fachlich einwandfreie Gewerbeausübung verantwortlich. Für eine weitere Betriebsstätte (Filiale) kann zusätzlich eine Filialgeschäftsführerin bzw. ein Filialgeschäftsführer bestellt werden; diese Person ist dann für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte verantwortlich.
Die Bestellung läuft über ein Online-Verfahren; dafür werden die GISA-Zahl sowie die Firmenbuch- bzw. Sozialversicherungsnummer benötigt. Die GISA-Zahl finden Sie am GISA-Auszug sowie in gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen – halten Sie diese Unterlagen bereit, bevor Sie das Formular starten.
Geschäftsordnung: vorlegen, wenn die Behörde sie verlangt
Nach der Verfahrensbeschreibung der Einheitlichen Ansprechstelle Wien (EAP) müssen Bewerberinnen und Bewerber um eine Gewerbeberechtigung der Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorlegen. In dieser Geschäftsordnung sind die Regelungen festzuhalten, die für die Gewerbeausübung maßgeblich sind. Sie ist kein internes Dokument, das Sie nur für sich aufbewahren, sondern Teil des Genehmigungsverfahrens – die Behörde prüft und genehmigt sie. Ob und in welcher Form sie in Ihrem konkreten Verfahren verlangt wird, klären Sie vorab mit der zuständigen Stelle, damit die Unterlagen vollständig sind.
Fristen und Kosten: Was die Recherche hergibt – und was nicht
Die vorliegenden Quellen nennen für die Gewerbeanmeldung bzw. die Erteilung einer Gewerbeberechtigung keine allgemeinen Bearbeitungsfristen und keine Kosten (etwa Gebühren oder Abgaben) – weder für das Verfahren in Gaißau noch für die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers in der Steiermark noch für die EAP Wien. Konkrete Fristen und Kosten erfragen Sie daher direkt bei der für Sie zuständigen Gewerbebehörde bzw. entnehmen Sie den Angaben im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).
Ein belegtes Beispiel für Fristen und Befristungen liefert das Land Steiermark – allerdings aus einem völlig anderen Verfahren, das ausdrücklich nicht mit der Gewerbeberechtigung gleichzusetzen ist: Bei der Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigung beträgt die Erledigungsdauer circa vier Wochen ab vollständiger Einbringung des Antrags und der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle. Die Bescheinigung ist mit sechs Jahren befristet; seit 26. November 2015 ist die Sachkundigkeit ausschließlich auf diesem Weg nachzuweisen. Die Verlängerung soll innerhalb der Gültigkeit der Bescheinigung erfolgen; die Verlängerung um sechs Jahre setzt den Nachweis der Teilnahme an einem Fortbildungskurs voraus, der innerhalb der Gültigkeit der zu verlängernden Bescheinigung absolviert wurde. Zusätzlich muss Verlässlichkeit gegeben sein: In den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung darf keine gerichtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen vorliegen, und es darf nicht mehr als einmal wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder anderer pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlicher Vorschriften bestraft worden sein. Diese Zahlen beschreiben ausschließlich das Pflanzenschutzverfahren und lassen sich nicht auf die Gewerbeberechtigung übertragen.
Fristen und Nachweise im Pflanzenschutzverfahren (Beispiel für andere Bereiche)
- Erledigungsdauerca. 4 Wochen ab vollständiger Antragseinbringung
- Gültigkeitsdauer der Bescheinigung6 Jahre
- VerlängerungsvoraussetzungTeilnahme an Fortbildungskurs innerhalb der Gültigkeit
- Zulässige Strafen in den letzten 5 JahrenMax. 1 Übertretung, keine Verurteilung wegen Verbrechens oder Vergehens
Häufige Stolpersteine
Unvollständige Anträge verzögern das Verfahren messbar: Im Pflanzenschutzverfahren der Steiermark beginnt die Erledigungsdauer von circa vier Wochen erst ab vollständiger Einbringung des Antrags und der erforderlichen Unterlagen. Übertragen auf das Gewerbeverfahren heißt das: Klären Sie die Unterlagenliste vor der Einbringung, statt sie nachzureichen.
Fehlende aufenthaltsrechtliche Nachweise sind ein zweiter typischer Stolperstein. Die Gemeinde Gaißau verlangt bei Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsberechtigung; beim gewerberechtlichen Geschäftsführer gehören Staatsangehörigkeit (Österreich, EWR-Vertragsstaat, Schweiz oder Drittstaat mit Aufenthaltstitel) und Wohnsitz zu den persönlichen Voraussetzungen.
Der schwerwiegendste Fall ist die Gewerbeausübung ohne Berechtigung: Wie die RIS-Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien zeigt, kann daraus ein Strafverfahren werden, das auf einer Anzeige der Magistratsabteilung 59 beruht. Ebenso kostet die falsche Annahme, es brauche keine Geschäftsführerbestellung, Zeit: Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften müssen immer eine bestellen, Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer bei reglementierten Gewerben ohne eigenen Befähigungsnachweis sowie bei fehlendem Inlandswohnsitz. Prüfen Sie diese Zuordnung, bevor Sie anmelden.