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Mindestkapital und Gründungskosten: Rechtsformen im Überblick
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie kann nicht geklagt werden, steht weder im Firmenbuch noch im Grundbuch und braucht kein Stammkapital.
GesbR: Gründung ohne Mindestkapital und ohne Firmenbucheintrag
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie kann nicht geklagt werden, steht weder im Firmenbuch noch im Grundbuch und braucht kein Stammkapital. Wer eine GesbR betreibt, muss daher weder eine Kapitalausstattung nachweisen noch den Zusammenschluss registerlich erfassen lassen.
Die GesbR entsteht formfrei: Die Gesellschafter schließen einen Vertrag, in dem sie festlegen, wer welche Aufgaben übernimmt und welche Rechte und Pflichten gelten. Eine bestimmte Urkunde oder besondere Form ist nicht vorgesehen; die GesbR kann unbemerkt entstehen.
Mehrere natürliche Personen oder Gesellschaften schließen sich zusammen, indem sie Leistungen oder Vermögen einbringen, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen. Ein Praxisbeispiel: Mehrere Firmen arbeiten über längere Zeit an einem großen Bauvorhaben, ohne eine gemeinsame GmbH zu gründen. Durch diese Zusammenarbeit entsteht eine GesbR, der zumindest ein Vertrag zugrunde liegt.
Vergleich: GesbR vs. Kapitalgesellschaften – Mindestkapital und Gründungskosten
- Rechtspersönlichkeit
- Nein (GesbR) / Ja (Kapitalgesellschaften)
- Firmenbucheintrag notwendig?
- Nein (GesbR) / Ja (Kapitalgesellschaften)
- Formvorschrift für Vertrag?
- Formfrei (GesbR) / Notarielle Beurkundung erforderlich (GmbH, AG)
- Gründungskosten (typisch)
- Niedrig (keine Gebühren für Firmenbuch oder Kapitalausstattung)
Kapitalgesellschaften: Warum Stamm- oder Grundkapital verlangt wird
Die WKO stellt die GesbR den Kapitalgesellschaften gegenüber: Anders als bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, FlexKapG) ist bei einer GesbR kein Stamm- oder Grundkapital erforderlich.
Der Grund liegt in der Konstruktion: Kapitalgesellschaften sind eigene Rechtspersönlichkeiten mit einem vom Privatvermögen getrennten Gesellschaftsvermögen, das den Gläubigern als Haftungsfonds dient. Dieses Vermögen müssen die Gesellschafter aufbringen – bei der GmbH als Stammkapital, bei der Aktiengesellschaft als Grundkapital. Bei einer GesbR entfällt diese Kapitalbindung.
Für den Rechtsformvergleich heißt das: Kapitalaufbringung fällt nur bei Kapitalgesellschaften an. Bei einer GesbR besteht kein Gebot, von den Gesellschaftern Kapital einzuschießen.
Gründungskosten der GesbR: formfrei, aber nicht kostenlos
Bei der GesbR entfallen Kosten, die an eine Formvorschrift, ein Register oder eine Kapitalausstattung anknüpfen. Der Vertrag wird formfrei geschlossen, eine registerliche Erfassung und eine Kapitalausstattung sind nicht nötig. Kosten für die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und Firmenbuchgebühren fallen daher nicht an.
Auch an eine bestimmte Urkunde ist die Errichtung nicht gebunden, weil der Vertrag formfrei geschlossen werden kann. Kosten können trotzdem entstehen – etwa für Beratung bei der Ausgestaltung der Zusammenarbeit oder für laufende Buchhaltung und Steuererklärung des Zusammenschlusses, besonders wenn er über ein einzelnes Projekt hinaus andauert oder mehrere Beteiligte koordiniert werden müssen. Konkrete Euro-Beträge für die Gründung einer GesbR lassen sich aus den herangezogenen Quellen nicht ableiten.
Gründungskosten steuerlich: sofort abzugsfähige Betriebsausgaben
Kosten im Zusammenhang mit einer Umgründung sind wie Gründungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Das halten die rcon Steuerberatung und die Aschauer & Rachbauer OG (WTAR) in ihren Informationen zu Betriebsausgaben ausdrücklich fest.
„Sofort abzugsfähig“ heißt: Der Aufwand wirkt im Jahr seiner Entstehung zur Gänze als Betriebsausgabe und wird nicht über mehrere Jahre verteilt. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind und den Gewinn mindern, der der Einkommensteuer zugrunde gelegt wird. Wer eine Umgründung vorbereitet, kann die dabei anfallenden Kosten – und ebenso Gründungskosten – in dem Jahr gewinnmindernd ansetzen, in dem sie bezahlt oder begründet werden.
Wann die GesbR zur passenden Rechtsform wird
Die GesbR eignet sich besonders für vorübergehende Zusammenschlüsse, bei denen mehrere Personen oder Gesellschaften ein gemeinsames Ziel verfolgen. Verschiedene Parteien bringen Leistung und/oder Kapital ein, um dieses Ziel zu erreichen. Die Form passt also, wenn Leistungen und Ressourcen projektbezogen zusammengeführt werden sollen.
Für die Auswahl bedeutet das: Wer einen Zusammenschluss ohne die bei Kapitalgesellschaften üblichen Erfordernisse sucht, findet in der GesbR die passende Form.
Vorteile und Nachteile der GesbR als Rechtsform
- VorteileKein Mindestkapital nötig, formfreie Gründung, keine Firmenbuchgebühren, geeignet für vorübergehende Projekte
- NachteileKeine Rechtspersönlichkeit, unbeschränkte Haftung der Gesellschafter, schwierige Finanzierung durch Dritte, keine Trennung von Privat- und Gesellschaftsvermögen

